Neuerungen ab 2021
Motorisierter Verkehr:
Reissverschluss bei
Fahrstreifenabbau und Autobahneinfahrten: Beim Abbau von Fahrstreifen
ist das Reissverschlusssystem neu obligatorisch. Das gilt überall dort, wo
Fahrstreifen enden: Zum Beispiel beim Wechsel von drei auf zwei Fahrstreifen,
bei Unfällen oder Baustellen. Dabei fährt man auf beiden Spuren bis zum Abbau
der Fahrstreifen. Dort lässt jeder Verkehrsteilnehmende auf der weiterführenden
Spur einen Verkehrsteilnehmenden vom abgebauten Fahrstreifen nach dem
Reissverschlussprinzip vor sich einfädeln. Die Automobilisten müssen die
Fahrzeuge von der abgebauten Spur einschwenken lassen. Damit soll verhindert
werden, dass bei Fahrstreifenabbauten zu früh auf den verbleibenden Streifen
gewechselt wird, wie es heute oft geschieht. So kann der Verkehr besser fliessen.
Einschwenkende Fahrzeuglenkende dürfen die Lücke aber nicht erzwingen, sie
bleiben vortrittsbelastet.
Neu gilt das Reissverschlusssystem bei stockendem Verkehr auch bei
Autobahneinfahrten. Das Nichtbeachten des Reissverschlussprinzips wird mit einer
Ordnungsbusse geahndet.
Rettungsgasse: Neu muss auf Autobahnen eine Rettungsgasse für Einsatzfahrzeuge freigehalten werden, bereits wenn sich der Verkehr nur noch mit Schrittgeschwindigkeit bewegt. Das gilt auch, wenn kein Blaulichtfahrzeug zu sehen oder zu hören ist. Bei zweispurigen Strassen ist die Rettungsgasse zwischen den beiden Spuren zu bilden, bei dreispurigen Strassen immer zwischen dem äussersten linken und dem mittleren Fahrstreifen. Das Nichtbeachten der Rettungsgasse wird mit einer Ordnungsbusse geahndet.
Rechtsvorbeifahren: Auf den Autobahnen gilt nach wie vor das Rechtsfahrgebot. Wenn sich auf dem linken (oder bei dreispurigen Autobahnen auf dem linken und/oder mittleren) Fahrstreifen eine Kolonne gebildet hat, dürfen die Verkehrsteilnehmenden auf der rechten Spur neu mit der nötigen Vorsicht vorbeifahren, auch wenn sich rechts noch keine Kolonne gebildet hat. Das Rechtsüberholen (Ausschwenken auf den rechten Fahrstreifen und Wiedereinschwenken nach links) ist hingegen weiterhin verboten und wird mit einer Ordnungsbusse geahndet.
100 km/h für leichte
Anhängerzüge:
Wer mit Personen- oder Lieferwagen einen Anhänger zieht, darf auf Autobahnen neu
höchstens mit 100 km/h fahren. Der Anhänger darf nicht schwerer als 3,5 Tonnen
sein und muss für diese Geschwindigkeit geeignet sein. Das gilt auch für das
Zugfahrzeug und die Reifen. Es empfiehlt sich, vor der Fahrt Fragen zu
Höchstgeschwindigkeit und -gewicht mit dem Händler oder Importeur oder im Rahmen
der Fahrzeugprüfung beim Strassenverkehrsamt abzuklären.
Die neuen sowie weitere Verkehrsregeln für die Autobahn werden in der zweiten, erweiterten Auflage des sogenannten «Autobahn-Knigges» erklärend dargestellt (www.astra.admin.ch/knigge).
Langsamverkehr:
Rechtsabbiegen bei Rot für Velo und Mofa: «Rot ist rot!» Dieser Grundsatz gilt auch weiterhin. Neu ist, dass Rad- und Mofafahrende an Ampeln bei Rot rechts abbiegen dürfen, sofern dies mit einer Tafel mit einem gelben Velo und einem Pfeil signalisiert ist. Dabei muss auf Fussgängerinnen und Fussgänger sowie den Querverkehr geachtet werden, denn diese haben Vortritt. Wenn bei einer Ampel nichts signalisiert ist, gilt Rot auch für Velos und Mofas.
Primarschulkinder mit Velo auf dem Trottoir: Neu dürfen Kinder bis 12 Jahre mit dem Velo das Trottoir benützen- allerdings nur, wenn kein Radweg oder Radstreifen vorhanden ist. Dabei müssen sie auf Fussgängerinnen und Fussgänger Rücksicht nehmen, denn diese haben Vortritt.
Fahrradstrassen: In Tempo-30-Zonen können neu Fahrradstrassen eingerichtet werden. Fahrzeuge auf Fahrradstrassen haben gegenüber einmündenden Strassen Vortritt, d.h. der bisher geltende Rechtsvortritt in Tempo-30-Zonen gilt auf den Fahrradstrassen nicht. Entsprechend ist auf den einmündenden Strassen «Stop» oder «Kein Vortritt» signalisiert. Auf dem Boden können gelbe Velopiktogramme eine Fahrradstrasse kennzeichnen, müssen aber nicht. Tempo 30 gilt weiterhin.
Ruhender Verkehr:
Für den ruhenden Verkehr wird neu das Symbol «Ladestation» geschaffen. Damit können Abstellflächen bezeichnet werden, die über eine Ladestation für Elektrofahrzeuge verfügen. Parkfelder mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge können neu grün eingefärbt werden, damit Ladestationen leichter zu finden sind.
NEUE FÜHRERAUSWEISVORSCHRIFTEN:
Lernfahrten ab 17 Jahren: Wer den Lernfahrausweis für Personenwagen ab 1. Januar 2021 vor dem zurückgelegten 20. Altersjahr erwirbt, muss eine Lernphase von zwölf Monaten durchlaufen. Damit die Führerprüfung trotz der einjährigen Lernphase mit 18 absolviert werden kann, darf der Lernfahrausweis bereits im Alter von 17 Jahren erteilt werden. Für Personen, die den Lernfahrausweis nach dem 20. Geburtstag erwerben, gilt die zwölfmonatige Lernphase nicht.
Für Motorradfahrer: Kein Direkteinstieg mehr in die unbeschränkte Kategorie A: Wer die leistungsstärksten Motorräder fahren will, muss künftig zuerst mindestens zwei Jahre ein auf 35 kW beschränktes Motorrad der Kategorie A fahren. Der Direkteinstieg in die stärkeren Motorradkategorien ist künftig nur noch für Personen möglich, die berufsmässig auf das Führen solcher Motorräder angewiesen sind: Motorradmechaniker, Polizisten und Verkehrsexperten.